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Wie werden Tierseuchen bekämpft?

Die Bekämpfung von Tierseuchen richtet sich generell nach den Vorgaben des Tiergesundheitsgesetzes und dazu erlassenen Spezialverordnungen.

Beim Ausbruch einer Seuche, auch schon bei dem Verdacht, ordnet das zuständige Veterinäramt (Amtstierärzte und Amtstierärztinnen) bestimmte Maßnahmen an. Sie betreffen

  • den Tierbestand

  • die nähere und weitere Umgebung

  • regionale Wirtschaftsunternehmen, wie Viehhandel, Schlachthöfe, Molkereien

Betroffener Tierbestand

Der betroffene Tierbestand wird gesperrt. Das heißt, es dürfen keine Tiere mehr zugekauft werden und es darf auch kein Tier den Bestand verlassen. Außerdem dürfen keine tierischen Produkte wie Eier oder Milch und auch kein Mist oder Gülle aus dem Bestand gebracht werden. Tiere, die Krankheitserscheinungen zeigen, müssen von den anderen abgesondert werden und beobachtet werden. Betriebsfremde Personen dürfen die Tierhaltung nicht betreten.

Der zuständige Amtstierarzt untersucht die Tiere und entnimmt Proben, die er zur Untersuchung an das zuständige staatliche Untersuchungsinstitut schickt.

Wird von dort bestätigt, dass es sich tatsächlich um eine hochansteckende Tierseuche wie zum Beispiel Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest handelt, müssen alle Tiere des Bestandes getötet werden. Handelt es sich dagegen um Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE), müssen nur die Rinder des Bestandes getötet werden, mit dem das betroffene Tier gemeinsam aufgewachsen ist oder die von diesem stammen.

Vorher wird ihr Wert geschätzt, damit der Tierhalter für den Wert der getöteten Tiere eine Entschädigung von der Tierseuchenkasse bekommt. Die getöteten Tiere werden zur Beseitigung in einen Verarbeitungsbetrieb Tierischer Nebenprodukte (VTN) gebracht.

Für behördlich angeordnete Tötungen von Tieren gibt es Entschädigungsregelungen. Für weitere Schadensausfälle müssen sich Tierhalter aber selbst versichern.

Nach der Tötung der Tiere werden Ställe, Gebäude, Einrichtungen, Geräte, Betriebsflächen und Transportfahrzeuge unter behördlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert. Unter Umständen werden Futtermittelreste und Gülle entsorgt.

Nähere und weitere Umgebung

Im betroffenen Landkreis wird ein Krisenzentrum (Tierseuchenbekämpfungszentrum) eingerichtet. Im Krisenzentrum arbeiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Veterinärämter, der Polizei, der Ordnungs-, Abfallwirtschafts- und Gesundheitsämter und des Katastrophenschutzes zusammen.

Das Bild zeigt vier Mitarbeiter einer kommunalen Veterinärbehörde im Krisenzentrum. Bildrechte: © LAVES
Im Krisenzentrum arbeiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller beteiligten Behörden zusammen

Sie legen Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete fest (in der Regel einen 3 und einen 10 km Radius) und organisieren deren Ausschilderung. Für die Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete gilt: Tier- und Warenverkehr (Transportfahrten) werden für bestimmte Zeiträume ("stand-still") und für bestimmte Strecken beschränkt. An den Grenzen des Sperr- beziehungsweise Beobachtungsgebietes werden Desinfektionsschleusen für Fahrzeuge von landwirtschaftlichen Betrieben eingerichtet.

Ein roter Van wird in einer Desinfektionsschleuse gereinigt. Bildrechte: © LAVES
Desinfektionsschleuse für Fahrzeuge

Normalerweise wird für die Tiere, die für die Seuche empfänglich sind, die Aufstallung angeordnet, das heißt, die Tiere müssen im Stall gehalten werden und dürfen zum Beispiel nicht auf die Weide. In bestimmten Fällen kann es auch Regelungen für Haustiere geben, die dann nicht frei herumlaufen dürfen.

Hausschlachtungen werden im Seuchenfall grundsätzlich verboten, von den Veterinärämtern können nur Ausnahmen für Schlachtungen in bestimmten Schlachtbetrieben erteilt werden.

Ausstellungen, Märkte oder andere Veranstaltungen mit Tieren werden verboten.

In bestimmten Fällen werden für bestimmte Tierbestände oder Regionen Impfungen angeordnet. Diese muss das Landwirtschaftsministerium des jeweiligen Bundeslandes bei der EU beantragen.

Regionale Wirtschaftsunternehmen

Auch Unternehmen wie Schlachtereien oder Molkereien können im Seuchenfall nur eingeschränkt arbeiten. Sowohl Schlachtungen als auch Milchanlieferungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es müssen Hygienevorkehrungen getroffen werden, die angelieferten Tiere müssen vorher untersucht werden und jede Lieferung muss beim Veterinäramt angemeldet werden.

Die Karte zeigt Restriktionszonen im Tierseuchenfall. Bildrechte: © TSN, LGLN

Im Seuchenfall werden Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete festgelegt

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