Stand: 17.05.2013
Fall von niedrigpathogener Vogelgrippe im Landkreis Vechta
Nach drei Fällen von niedrigpathogener Vogelgrippe im Landkreis Osnabrück und einem Fall im Landkreis Emsland wurden nun Puten im Landkreis Vechta in einer Eigenkontrolle H7-positiv getestet. Der Betrieb wurde daraufhin sofort gesperrt. Die amtliche Probe bestätigte den Verdacht. In diesem Fall sind rund 11.000 Tiere tierschutzgerecht getötet worden. Im eingerichteten Sperrbezirk befinden sich eine Hobbyhaltung mit 2 Enten sowie ein Aufzuchtstall für Junghennen mit etwa 17.000 Tieren in Bodenhaltung. Für Menschen besteht bei dieser milden Form der Vogelgrippe keine Gefahr.
Stand: 03.05.2013
Fall von niedrig pathogener Aviärer Influenza in einer Legehennen-Freilandhaltung im Landkreis Emsland
Im Rahmen einer Eigenkontrolle wurde bei Legehennen in einer Freilandhaltung im Landkreis Emsland niedrig pathogene Aviäre Influenza (Typ H7)festgestellt. Ca. 34.500 Legehennen werden tierschutzgerecht getötet.
Stand: 29.04.2013
Niedrig pathogene Aviäre Influenza in einem weiteren Geflügelbetrieb im Landkreis Osnabrück
Ein weiterer Fall von niedrigpathogener Aviären Influenza in einem Geflügelbetrieb wurde festgestellt. 19.000 Puten wurden tierschutzgerecht getötet. Es handelt sich auch hier um den Virustyp H7N7. Um den Ausbruchsbetrieb ist ein Sperrbezirk von 1000 m eingerichtet worden.
Stand: 19.04.2013
Verdacht auf niedrig pathogenes Influenzavirus im Landkreis Osnabrück hat sich bestätigt
Der Verdacht auf eine niedrig pathogene Form der Aviären Influenza in zwei Putenmastbetrieben hat sich bestätigt. Sowohl das Lebensmittel-und Veterinärinstitut des LAVES in Oldenburg als auch das nationale Referenzlabor des FLI haben positive Befunde (H7N7) mitgeteilt.
Um eine Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern werden 27.000 Puten tierschutzgerecht getötet. Für Menschen besteht bei der milden Form der Vogelgrippe keine Gefahr.
Informationen zur Aviären Influenza (AI)
Bei den aviären Influenzaviren kann man grundsätzlich zwischen zwei Gruppen, den so genannten niedrig pathogenen ("wenig krank machenden") und den hoch pathogenen ("stark krank machenden") Influenzaviren, unterscheiden. Die hoch pathogenen aviären Influenzaviren (insbesondere H5N1) können bei Nutzgeflügel, zum Beispiel bei Hühnern oder Puten zu hohen Tierverlusten führen. Die niedrig pathogenen Influenzaviren rufen dagegen oftmals nur geringe bis gar keine Krankheitsanzeichen hervor, da diesen Viren die Eigenschaften zum Auslösen einer schweren Erkrankung fehlen.
Da die Influenza-Viren in Wildvögeln überleben können, kann es immer wieder zu Ausbrüchen der AI kommen, die gelegentlich - auch bei Einhaltung aller Schutzmaßnahmen - auf Hausgeflügelbestände übergreifen können.
Für Menschen besteht keine Gefahr!
In Deutschland und den Niederlanden wie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten werden regelmäßig Untersuchungen in Geflügelbeständen und bei Wildvögeln durchgeführt. Diese haben bisher keine Hinweise auf ein Influenzageschehen gegeben.
Wildvögel (insbesondere Enten) sind häufig stille Träger der niedrig pathogenen Formen der aviären Influenza. Möglicherweise ist hier die Einschleppungsursache zu vermuten.
Biosicherheitsmaßnahmen
Auch bei der wenig ansteckenden Variante der Vogelgrippe besteht immer die Gefahr einer Weiterentwicklung zu einer für Vögel hoch ansteckenden Krankheit. Bis der derzeitige Weg der Infektion nicht geklärt ist, muss alles getan werden, um mögliche weitere Infektionen zu verhindern. Dazu gehören Hygienemaßnahmen (Schleusen, Desinfektionsmatten, Schutzkleidung für Besucher - die lieber draußen bleiben sollten!) und Dokumentationsmaßnahmen (Besucherbuch - auch der Elektriker gehört da rein!, Aufschreiben von Lieferungen in und aus dem Bestand...). Das gilt auch für private Bestände. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz aller kommerziellen und privaten Geflügelhaltungen.
Allgemeine Informationen zur Aviären Influenza
Die Geflügelpestverordnung des Bundes vom 18.12.2009 sieht wegen der Gefahr der Übertragung von Geflügelpestviren vom Wildgeflügel auf im Freiland gehaltenes Hausgeflügel eine Pflicht zur Aufstallung aller Bestände vor. Die Aufstallungspflicht gilt grundsätzlich für alle Geflügelhalter, auch für sogenannte Hobbytierhaltungen. Ausnahmen sind nur nach einer Risikoabschätzung und nur in Gebieten möglich, die nicht in definierten Risikobereichen liegen. Zu diesen Risikobereichen werden unter anderem die von Niedersächsischen Umweltministerium veröffentlichten "avifaunistisch wertvollen Gebiete" gezählt. Das sind jene Regionen, in denen wichtige Brutvogelgebiete liegen.
Detaillierte Informationen für einzelne Geflügelhalter erteilt das zuständige Veterinäramt.
Die aktuellen Rechtsvorschriften finden Sie links neben diesem Artikel.
Wenn bei Wildvögeln ein Fall von Geflügelpest auftritt, sind Maßnahmen zu ergreifen, um ein Übergreifen der Infektion auf Hausgeflügelbestände zu verhindern.
So sind um jeden Fundort eines infizierten Wildvogels ein Sperrbezirk von mindestens 3 Kilometer Radius und ein Beobachtungsgebiet von mindestens 10 km Radius einzurichten. In diesen Zonen ist u. a. alles Geflügel zu untersuchen, müssen sorgfältige Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt und Handelsbeschränkungen beachtet werden. Im Beobachtungsgebiet (einschließlich Sperrbezirk) dürfen Hunde und Katzen nicht frei umherlaufen. Diese Einschränkungen gelten für 30 Tage, sofern keine neuen Fälle auftreten.
Nach einer Risikobewertung durch das Veterinäramt, die zu dem Ergebnis kommt, dass kein Risiko der Übertragung auf Hausgeflügelbestände besteht, kann auch auf die Einrichtung von Sperrbezirk und/oder Beobachtungsgebiet verzichtet werden. Besteht ein nur geringes Risiko der Übertragung, kann an deren Stelle ein sogenanntes Sperrgebiet von mindestens 1 km Radius mit einem verkleinerten Beobachtungsgebiet von mindestens 3 km Radius eingerichtet werden.
Im Kreislauf der Natur ist das Sterben einzelner Tiere ein normaler Vorgang. Besonders im Winter sterben alte und kranke Tiere durch Kälte oder durch schlechte Ernährung häufiger als in anderen Jahreszeiten. Deshalb muss nicht jeder tote Vogel an Geflügelpest gestorben sein! Erst wenn mehrere Vögel deutlich krank erscheinen oder an einer Stelle tot gefunden werden, sollten Sie das zuständige Veterinäramt oder die Polizei benachrichtigen.
Tote oder kranke Vögel bitte nicht anfassen oder mitnehmen.
Bitte informieren Sie auch Ihre Kinder entsprechend.
Zur Minderung eines Übertragungsrisikos unter den Vögeln sollte das Füttern von Enten, Gänsen oder Schwänen unterbleiben.
Eine Gefährdung der Bevölkerung ist nach wir vor nicht gegeben. Die aus anderen Ländern berichteten Infektionen bei Menschen erfolgten erst nach intensiven direkten Kontakten zu infiziertem Hausgeflügel. Es ist leicht nachzuvollziehen, dass dort, wo Mensch und Geflügel unter einem Dach eng miteinander leben, aus Sicht der Seuchenhygiene wesentlich schlechtere Bedingungen herrschen als in unseren Regionen mit einer ganz anderen Struktur der Tierhaltung.
Auch der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich. Selbst bei einer Infektion von Hausgeflügelbeständen ist für den Verbraucher keine Gefahr zu erwarten, weil das Virus bereits bei +70° Celsius - und damit bei der üblichen küchenmäßigen Zubereitung - sicher abgetötet wird.
Alle zuständigen Behörden beobachten aufmerksam den weiteren Verlauf der Geflügelpest in Europa. Aufgrund umfangreicher Vorbereitungsmaßnahmen ist man heute gut gerüstet und hat die notwendigen Alarm- und Krisenpläne vorbereitet.
Nur bei strikter Beachtung der eingeleiteten Vorsichtsmaßnahmen lässt sich das Risiko eines großflächigen Seuchenausbruches beim Nutzgeflügel in Deutschland begrenzen. Bitte helfen Sie den Behörden dabei durch Ihr Verhalten.
Übrigens: die Wahrscheinlichkeit, an einer schweren "Grippe" (Influenza des Menschen) zu sterben, ist ganz erheblich höher, als sich mit Geflügelpest zu infizieren! Gegen Influenza können Sie sich impfen lassen. Je mehr Menschen sich impfen lassen, desto höher der Schutz der Bevölkerung. Weitere Informationen kann Ihnen Ihre Hausärztin / Ihr Hausarzt geben.
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